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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen - PDF Download (klicken) |
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1. Angebot und Auftrag
Unsere
Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen jeder
Art werden erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers
rechtswirksam.
2.
Preise Die Preise gelten ab Lieferwerk ausschließlich Verpackung, falls nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Die genannten Preise sind Tagespreise und können je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen geändert werden. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu dem am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuersatz. Kostenvoranschläge für Reparaturaufträge sind freibleibend und werden nach bestem Wissen und Vermögen erstellt. Bei nicht erfolgter Freigabe der Reparatur wird der Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt. 3. Zahlung
Sämtliche
Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2 %
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
Zahlungen für Reparaturen,
Verpackungsmaschinen, Ersatzteile und Dienstleistungen sind
innerhalb von 10 Tagen netto, ohne Abzug fällig. Eine Zurückhaltung
der Zahlung oder eine Aufrechnung ist nur wegen/mit unbestrittenen
oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Verschlechtert sich die
Vermögenslage des Käufers nach Vertragsabschluß wesentlich und
wird dadurch der Gegenleistungsanspruch des Verkäufers berechtigt,
die Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder
Sicherheit für sie geleistet wird.
4.
Zahlungsverzug
Hält
der Käufer die vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, berechnen wir
ab Fälligkeit Zinsen in der gesetzlich vorgeschrieben Höhe. Vor
Bezahlung fälliger Beträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren
Lieferung verpflichtet, soweit der Käufer hierfür nicht Sicherheit
leistet. Bei vom Käufer verschuldeten Ausbleiben einer fälligen
Zahlung werden sämtliche offenen Rechnungen des Verkäufers sofort
fällig.
5.
Eigentumsvorbehalt
Bis
zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer
hat die Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und zu versichern.
Verspätet
sich der Käufer mit fälligen Zahlungen um mehr als 10 Werktage ist
der Käufer auf Verlangen des Verkäufers zur Herausgabe der
gelieferten Ware verpflichtet, ohne dass der Verkäufer zuvor den Rücktritt
vom Vertrag erklären muss.
6.
Lieferung
Lieferzeitangaben
erfolgen nach bestem Wissen und Vermögen und gelten erst von der völligen
Klarstellung des Auftrages an und nicht vor der Beibringung der vom
Verkäufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben.
Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem
Ablauf das Werk verlassen hat oder- bei Lieferungen ab Werk dessen
Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
geschuldeten Vorleistungen des Käufers voraus. Sollte es insoweit
zu einer Verzögerung kommen, verlängert sich die Lieferfrist
angemessen.
Teillieferungen
und die Zusammenfassung von Lieferungen sind zulässig, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, und dies dem
Besteller zumutbar ist. Mehr- oder Minderlieferungen von 10% sind
zulässig.
Bei
Sonderfertigung von Wellpappeverpackungen gelten die durch
den VDW festgelegten Gewichtsabweichungen von +/- 7% und die
folgenden Mehr- oder
Minderlieferungen:
bis
500 Stück 25 % bis
1000 Stück 20% bis
5000 Stück 15 % über
5000 Stück 10%
Ansonsten
sind die handelsüblichen und fertigungsbedingten Gewichts- und Stärketoleranzen
von 5% zu akzeptieren.
Ereignisse
außerhalb des Entscheidungs- und Einflussbereichs des Verkäufers
oder andere Ereignisse wie Kriegs- und Ausnahmezustand, Embargo,
Verkehrsstörungen, Arbeitskampf, Betriebsstörungen,
Maschinenausfall, Mangel an Material, Fahrzeugen oder Energie oder
Falschfertigung eines Vorlieferanten berechtigen den Verkäufer zu
einem angemessenen Aufschub der Lieferung, ohne dass daraus dem Käufer
Ansprüche gegenüber dem Verkäufer erwachsen. Soweit die genannten
Ereignisse ein dauerhaftes und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu
behebendes Leistungshindernis darstellen, entfallen die
Ansprüche auf die Gegenleistung. Der Anspruch auf die
Gegenleistung des Verkäufers bleibt erhalten, soweit der Verkäufer
die Umstände zu vertreten hat, die eine Lieferung des Verkäufers
unmöglich machen oder verzögern. Sollte das Leistungshindernis länger
als 3 Monate dauern, sind Verkäufer und Käufer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
Soweit
es sich um eine Lieferung im Sinne von Ziffer 6.4 handelt, beschränkt
sich der Schadenersatzanspruch auf Frachtmehrkosten und Nachrüstkosten.
Dauert die Verzögerung länger als 4 Monate und handelt es sich
nicht um einen Fall des Ziff. 6 Absatz 4, kann der Käufer eine
Entschädigung für den Verzug als Schadenersatz fordern, sofern
nicht zuvor von einer Seite der Rücktritt vom Vertrag erklärt
worden ist. Der Schadenersatzanspruch umfasst nicht entgangenen
Gewinn und Schäden aus der Betriebsunterbrechung. Im Übrigen
richten sich die rechte des Käufers nach Ziff 10 dieser Regelung.
7.
Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Verpackungs-
und Versandart und den Versandweg bestimmt der Verkäufer. Die
Lieferung erfolgt ab Werk, falls keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie
wesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer, unbeschadet seiner
Rechte aus Ziffer 9 , entgegenzunehmen.
8.
Vertragsgegenstand
Angaben
des Verkäufers über Maße, Gewichte, Leistungen oder Material
erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind.
Gleiches gilt für sämtliche
Konstruktionsangaben
und Vorschläge. Änderungen aufgrund der technischen Entwicklung
behält sich der Verkäufer vor. Vom Verkäufer gefertigte
Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben dessen Eigentum.
Sie
dürfen Dritten ohne dessen
Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer weist
insofern auf sein Urheberrecht hin.
Die
vertraglich geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache richten sich
ausschließlich nach der Produktbeschreibung des Verkäufers und den
schriftlichen Vereinbarungen. Einseitg vom Käufer geäußerte
Vorstellungen bleiben ebenso außer Betracht wie Werbeaussagen und
sonstige öffentliche Äußerungen des Verkäufers oder eines seiner
Gehilfen.
Modelle,
Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für die Ausführung eines
Auftrages bleiben, auch wenn der Verkäufer einen Anteil der Kosten
berechnet, stets dessen Eigentum.
9.
Gewährleistung
Sofern
es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt, leistet der Verkäufer,
unter Ausschluß weiterer Ansprüche,
für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter oder garantierter Eigenschaften gehört, Gewähr wie
folgt:
Weisen
die Erzeugnisse des Verkäufers innerhalb von 12 Monaten nach
Lieferung nachweislich
Mängel auf, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nacherfüllung
durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien
Sache oder Gutschrift des Rechnungswertes. In diesem Fall übernimmt
der Verkäufer die notwendigen Transportkosten und ggf. Ein- und
Ausbaukosten in angemessenem Umfang,
Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand
an einen anderen Ort als den der Niederlassung verbracht worden ist,
an die geliefert worden ist, werden nicht übernommen, es sei denn
der Verkäufer wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch
entspricht. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl des Verkäufers
durch ein beauftragtes Unternehmen. Kosten für Reparaturarbeiten
Dritter, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers
beauftrag worden sind, werden nicht ersetzt.
Mängel
durch fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung oder Änderungen bzw.
Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermässige
Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse schließen jegliche Gewährleistung aus, sofern sie nicht
auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind
ausgeschlossen.
Mängelrügen innerhalb des vorstehend genannten
Rahmens werden nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Empfang
der Ware, bei zunächst nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich
nach Kenntniserlangung durch schriftliche Erklärung geltend gemacht
werden. Beanstandungen der Menge werden nur berücksichtigt, wenn
sie sofort nach Erhalt der Sendung schriftlich geltend gemacht
werden und bei uns eingehen. Die Untersuchungs-Rügepflicht umfasst
auch Bedienungs- und Montageanleitungen.
Hat
der Verkäufer nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers
zu liefern, übernimmt der Käufer ihm gegenüber die Gewähr, das
die nach seinen Vorlagen gefertigten Gegenstände gewerbliche
Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Untersagt dem Verkäufer ein
Dritter, unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht, die
Herstellung oder Lieferung der Gegenstände, so ist der Verkäufer
berechtigt, die Herstellung oder Lieferung einzustellen und Ersatz
der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Entstehen dem Verkäufer in
einem solchen Falle aus der Verletzung oder der Geltendmachung eines
Schutzrechts durch Dritte Schäden, so hat der Käufer dafür Ersatz
zu leisten bzw. den Verkäufer von daraus erwachsenden Schäden
freizustellen. Rücksendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Verkäufers.
10.
Rücktrittsrecht des Käufers und sonstige Haftung des Käufers
A
Der
Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung
vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder die Lieferung
innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht überschreiten
darf, nicht erfolgte, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom
Verkäufer überwiegend zu vertreten oder es handelt sich um einen
Fall Ziff. 6 Abs. 4. Soweit Teilleistungen möglich und für den Käufer
auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind,
beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch zu leistenden
Teile.
Tritt
die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung
verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatzes I
erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.
B
Der
Käufer hat außerdem ein Rücktrittsrecht, wenn der Verkäufer eine
ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder
Nachbesserung eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels im Sinne
der Lieferbedingungen durch dessen Verschulden fruchtlos
verstreichen lässt. Entscheidet sich der Verkäufer für eine
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Käufer erst
dann ein Rücktrittsrecht, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal
fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher,
als bis der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers
feststehen und nachgewiesen sind. Der Käufer kann statt eines Rücktrittsrechts
auch Minderung geltend machen.
C
Nimmt
der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß, ohne vorherige
Genehmigung des Verkäufers, Änderungen
oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Verkäufers
für die daraus entstehenden Folgen. Die Haftung des Verkäufers
richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern
getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich
zugestandenen Rechte z.B auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt
vom Vertrag oder Minderung, sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art,
und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind
ausgeschlossen.
D
Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen und bei schuldhafter Verletzung von
Kardinalpflichten. Der Haftungsausschluss findet weiter keine
Anwendung beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer
gegen Schäden, die nicht im Liefergegenstand selbst entstanden
sind, abzusichern,
sowie wenn der Schaden auf einem Umstand beruht, für den der
Lieferer eine Garantie übernommen hat. Gleiches gilt, wenn sich ein
Beschaffungsrisiko realisiert, das der Lieferer ausdrücklich übernommen
hat. Schließlich gilt der Haftungsausschluß nicht in Fällen, in
denen eine Schadensersatzpflicht besteht, die vertraglich nicht
ausgeschlossen werden kann, insbesondere für Produkthaftung. Ausser
bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
beschränkt sich der Umfang des zu ersetzenden Schadens aber auf
vorhersehbare Schäden.
11.
Annahme, Abruf, Rücktrittsrecht des Verkäufers Auf Abruf gekaufte Waren sind binnen einem
Monat nach Aufforderung zur Abnahme abzunehmen.
Befindet
sich der Käufer im Annahmeverzug, kann der Verkäufer die Ware auf
Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und alle daraus
entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Das gleiche gilt, wenn
aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat,
versandfertige Waren nicht versandt werden können.
Befindet
sich der Käufer trotz Fristsetzung weiter in
Annahmeverzug oder befindet er sich mit einer fälligen
Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug oder begeht der Käufer eine
andere schwerwiegende Vertragsverletzung,
ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag und zur
Geltendmachung des Schadenersatzes berechtigt.
12.
Schiedsgericht, Erfüllungsort, Sonstiges
Die
Rechte des Käufers sind nicht übertragbar.
Die
rechtliche Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bestimmungen berühren
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer
unwirksamen Bestimmung soll diejenige zulässige Regelung treten,
die dem wirtschaftlichen Gedanken der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt.
Erfüllungsort
für alle Lieferungen ist das Lieferwerk des Verkäufers, soweit
keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die
vorstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Andere
Bedingungen sind für den Verkäufer nur bindend, wenn er die
schriftlich anerkannt hat. Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.(DIS) unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieses Schiedsvereinbarung bindend entscheiden. |
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